ÃÛÌÒ½»ÓÑ

Kreuz und Kerze des Synodalen Wegs (Synodaler Weg/Malzkorn) Kreuz und Kerze des Synodalen Wegs (Synodaler Weg/Malzkorn) 

Deutsche µþ¾±²õ³¦³óö´Ú±ð beschließen neues kirchliches Arbeitsrecht

Die µþ¾±²õ³¦³óö´Ú±ð haben sich auf den Entwurf eines neuen Arbeitsrechts für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und bei der Caritas im Land geeinigt.

Eine zentrale Neuerung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“: die private Lebensgestaltung der Mitarbeiter soll künftig keinen Anlass mehr zu Kündigungen bieten. „Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers“, teilte die Deutsche Bischofskonferenz am Dienstag in Bonn mit: „Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre.“

Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen

Im am Dienstag vorgestellten neuen kirchlichen Arbeitsrecht in Deutschland wird explizit Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Alle Mitarbeitenden könnten unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein, heißt es.

Das gelte, „solange sie eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen“.

Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für die Arbeit in Seelsorge und Katechese und zum anderen für Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.

Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis beziehungsweise ein Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung und Weiterbeschäftigung entgegen.

Nur Empfehlung: Ortsbischof muss umsetzen

Beschlossen wurde die Neuordnung des Kirchlichen Arbeitsrechts von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) in Würzburg. Sie erhielt laut Pressemitteilung „die erforderliche Mehrheit“, also mehr als zwei Drittel der Stimmen. Die Neufassung ist allerdings zunächst nur eine Empfehlung an die Diözesen. Umsetzen muss sie jeder einzelne Ortsbischof.

In der bisherigen Grundordnung, die 2015 zuletzt reformiert worden war, stand der einzelne Mitarbeitende und dessen persönliche Lebensführung im Fokus. In der neuen Grundordnung tragen der Dienstgeber und seine Führungskräfte zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung. Die katholische Identität einer Einrichtung soll durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen gestaltet werden und nicht durch die private Lebensführung der Mitarbeitenden.

Anders als etwa in Österreich, wo die Kirchen und Religionsgemeinschaften grundsätzlich dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen, haben die Kirchen in Deutschland ein eigenes Arbeitsrecht. Dieses Selbstbestimmungsrecht ist im deutschen Grundgesetz verankert. Die katholische Kirche ist einer der größten Arbeitgeber in Deutschland: Rund eine Dreiviertelmillion Menschen sind bei katholischen Einrichtungen angestellt.

 

(pm/kap – pr)
 

Danke, dass Sie diesen Artikel gelesen haben. Wenn Sie auf dem Laufenden bleiben wollen, können Sie hier unseren Newsletter bestellen.

22. November 2022, 12:19