Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó: Lockdown bringt keine neuen Einschränkungen für Kirche
Die am Sonntagabend im Parlament beschlossene neue Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung enthält eine generelle Ausnahmebestimmung für „Zusammenkünfte zur Religionsausübung". Zudem ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs zulässig für „die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung".
Wichtigste Maßnahme in der Kirche: FFP2-Maske
Die Bischöfe hatten am Donnerstag vergangener Woche in Vollversammlung getagt und dabei von selbst die Coronaregeln für die katholische Kirche verschärft. Die wichtigste Maßnahme ist das verpflichtende Tragen einer FFP2-Maske bei öffentlichen Gottesdiensten. Zugang haben alle Menschen unabhängig von ihrem Status hinsichtlich Genesung, Impfung oder Testung. Strenger ist die Regelung nur für jene, die einen liturgischen Dienst versehen: Sie müssen in Österreich einen 3G-Nachweis erbringen. Für „Feiern aus einmaligem Anlass" wie Taufe, Erstkommunion, Firmung oder Trauung kann die noch restriktivere 2G-Regel vereinbart werden. In diesem Fall brauchen die Teilnehmenden keinen Mund-Nasen-Schutz.
Verschärfungen gibt es auch beim Chorgesang und bei den Chorproben: Sie sind bis zu 25 Personen nur mit einem 2,5G-Nachweis zulässig, das bedeutet, die Teilnehmenden müssen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind, einen negativen PCR-Test vorlegen, Antigen- und Antikörper-Tests sind nicht zugelassen. Ab 26 Personen im Chor ist ein 2G-Nachweis verpflichtend.
Strenger in Linz
In der Diözese Linz gelten wegen der kritischen Infektionslage in Oberösterreich ab Montag darüber hinaus bei liturgischen Feiern wieder Regeln zur Einhaltung eines Mindestabstands in den Kirchen.
Die Rahmenordnung der Bischofskonferenz gilt für gottesdienstliche Feiern. Für andere kirchliche Veranstaltungen wie Gruppentreffen, Pfarrcafes oder etwa Kirchenkonzerte gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp.
Die neue staatliche Covid-Verordnung gilt bundesweit vorerst bis 24. November befristet und müsste dann verlängert werden. Von den Einschränkungen betroffen sind alle Personen, die weder geimpft noch genesen sind. Kinder bis zum zwölften Lebensjahr sind von den Beschränkungen ausgenommen.
(kap – gs)
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