Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó: Nur mit FFP2-Maske in die Kirche
Zusätzlich muss ein Zwei-Meter-Mindestabstand eingehalten werden. Alle, die einen liturgischen Dienst versehen, müssen einen 3G-Nachweis erbringen. Deutliche Einschränkungen gibt es auch beim Gesang und der Musik.
Die , gelten ab Montag. Die katholischen Diözesen ziehen damit im Wesentlichen mit den Diözesen Linz und Salzburg mit, wo es aufgrund der Corona-Lage in Oberösterreich und Salzburg bereits zu Verschärfungen im kirchlichen Bereich gekommen ist.
Taufen und Trauungen möglichst verschieben
Auch bei religiösen Feiern aus einmaligem Anlass wie Taufe, Erstkommunion, Firmung und Trauung gilt ab Montag ausnahmslos die FFP2-Maskenpflicht. „Diese Feiern sollen jetzt aber so weit wie möglich im Interesse der Mitfeiernden verschoben werden“, erklärte dazu Liturgie-Bischof Anton Leichtfried gegenüber der Nachrichtenagentur Kathpress. Wenn sie dennoch stattfinden, sind weiterhin ein Präventionskonzept und ein Präventionsbeauftragter verpflichtend vorzusehen.
Der Gemeindegesang während des Gottesdienstes - selbstverständlich nur mit Maske - wird stark reduziert. Der Chorgesang wird ausgesetzt. Zulässig sind lediglich maximal vier Solisten. Gleiches gilt für die Musik im Gottesdienst, wo nur mehr bis zu vier Instrumentalisten sowie die Orgel zugelassen sind. Solisten müssen ihren Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (2G-Nachweis im Sinne der aktuellen staatlichen Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19) bei der Leitung dokumentieren. Die Einhaltung des Abstands von mindestens zwei Metern ist erforderlich. Für die Dauer des Singens ist allerdings keine FFP2-Maske vorgeschrieben. Wenn der Abstand von zwei Metern im Ausnahmefall geringfügig unterschritten wird, müssen auch beim Singen FFP2-Masken getragen werden.
Auch Ungeimpfte dürfen zum Gottesdienst kommen
Ausdrücklich halten die Bischöfe wie bisher schon zum grundsätzlichen Verzicht auf die 3G- bzw. 2G-Regel für die Mitfeiernden fest: „Um niemanden von der Feier öffentlicher Gottesdienste von vornherein auszuschließen, ist die Teilnahme weiterhin ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr möglich“. Die weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen seien aber nötig, um Gottesdienste ohne Gefährdung und in Würde zu feiern. „Wesentliche Voraussetzungen sind Eigenverantwortung und Rücksichtnahme.“
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen können. Schwangere und Kinder von sechs bis 14 dürfen statt der FFP2-Maske einen MNS tragen. Zeitweise Ausnahmen von der Tragepflicht gibt es - wie bisher - beim Wahrnehmen von liturgischen Diensten (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.); in diesen Fällen müssen aber größere Sicherheitsabstände eingehalten werden.
Um den Mindestabstand zwischen den Mitfeiernden einzuhalten, sind Vorkehrungen wie das Absperren von Kirchenbänken vorzunehmen. Der Zwei-Meter-Mindestabstand muss nicht zwischen Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten werden. Er darf auch unterschritten werden, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen - etwa durch den Priester - erfordert, dabei muss jedoch eine FFP2-Maske getragen werden.
3G-Nachweis für liturgische Dienste
Verpflichtend sind weiterhin zahlreiche Hygienemaßnahmen. So muss Desinfektionsmittel bereitgestellt werden, ein Willkommensdienst soll Besucher empfangen und auf die Regeln hinweisen. Auch die Weihwasserbecken sollen ab Montag wieder geleert und gereinigt sein.
Festgehalten wird, dass liturgische Dienste - insbesondere jener von Ministrantinnen und Ministranten – „wesentlich und erwünscht“ sind. Bereits seit 13. November gilt, dass der Vorsteher der Feier und alle weiteren liturgischen Dienste über einen 3G-Nachweis verfügen müssen und zusätzlich vor der Feier die Hände gründlich waschen oder desinfizieren müssen. „Der Vorsteher der Feier ist dafür verantwortlich, dass die Einhaltung der Vorgaben kontrolliert wird“, heißt es ausdrücklich.
Im Pfarrcafé gelten die staatlichen Regeln
Die Rahmenordnung ermöglicht den Diözesen wie zuletzt eine regional autonome Vorgehensweisen bei der Corona-Bekämpfung. So sind sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen im Gleichklang mit staatlichen Bestimmungen möglich. Die Rahmenordnung gilt nur für Gottesdienste. Für andere kirchliche Veranstaltungen wie Gruppentreffen, Pfarrcafé oder Kirchenkonzerte „gelten die staatlichen Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungstyp“, wird festgehalten.
Nach Auslaufen der letzten Corona-Vereinbarung mit dem Kultusministerium mit Ende Juni haben sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften bereit erklärt, dass sie „weiterhin im eigenen Ermessen Vorsichtsmaßnahmen für den Schutz der Gläubigen treffen“. Die Bischofskonferenz hat daraufhin mit 1. Juli eine Rahmenordnung beschlossen, die inzwischen schon drei Mal verschärft worden ist.
Zahlreiche Hygieneregeln
Zu den allgemeinen Regeln gehört, dass beim Kircheneingang gut sichtbar Desinfektionsmittelspender bereitzustellen sind. Flächen oder Gegenstände (z. B. Türgriffe, aber auch Bücher, Bänke, Ambo), die wiederholt berührt werden, müssen häufig gereinigt und desinfiziert werden. Die Kirchen müssen „vor und nach den Gottesdiensten bestmöglich durchlüftet“ werden.
„Wer krank ist, sich krank fühlt oder bei wem der Verdacht auf eine ansteckende Erkrankung besteht, muss auf die Teilnahme an einer gemeinsamen Gottesdienstfeier verzichten“, heißt es ausdrücklich. Solche Personen dürfen daher „zum eigenen Schutz und zum Schutz der anderen keinen liturgischen Dienst ausüben“. „Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden“, heißt es dazu weiter unter Verweis auf Videomeetings und Gottesdienstübertragungen in den verschiedenen Medien.
„Die Pfarren halten ihre Kirchen tagsüber offen und laden ein zum persönlichen Gebet“, wird erneut festgehalten. Nach wie vor darf man sich beim Gottesdienst zum Friedensgruß nicht die Hand reichen. Körbchen für die Kollekte sollen nicht weitergereicht, sondern z. B. am Ein- und Ausgang aufgestellt werden.
Detaillierte Regeln zu Messe und Kommunionempfang
Detaillierte Regeln gibt es weiterhin zur Messfeier und zum Kommunionempfang: Während der Messe müssen die Hostien bis zur Kommunionspendung zugedeckt sein. Kurz vor dem Austeilen der Hostien muss der Priester bei der Kredenz im Altarraum die FFP2-Maske anlegen und die Hände gründlich waschen oder desinfizieren. Das gilt auch für die anderen Kommunionspender, „sie empfangen die Kommunion aus hygienischen Gründen erst nach dem Kommuniongang der Gemeinde“, wird wie bisher festgehalten.
Beim Kommuniongang ist von den Gläubigen „ein ausreichender Abstand“ einzuhalten. Wie schon seit 19. Mai werden die Worte „Der Leib Christi – Amen“ beim Empfang der Kommunion durch den Priester bzw. Gläubigen wieder gesprochen. „Handkommunion ist dringend empfohlen“, wird betont, und weiter heißt es dazu: „Mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen ausreichend weit zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen“, wobei dabei die FFP2-Maske angehoben wird. Zur Mundkommunion gilt wie zuletzt: Sie ist „nur möglich, wenn diese zum Abschluss des Kommuniongangs empfangen wird“.
(kap – sk)
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