ÃÛÌÒ½»ÓÑ

Eine Wallfahrtskirche in Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó Eine Wallfahrtskirche in Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó 

Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó: Juristische Schritte gegen Karfreitagsregelung

Die Lutherische, Reformierte, Methodistische und Altkatholische Kirche in Ö²õ³Ù±ð°ù°ù±ð¾±³¦³ó haben am Donnerstag gegen die geltende Karfreitagsregelung beim Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag auf Gesetzesprüfung eingebracht. Nachdem der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag für sie gekippt wurde, gilt ein „persönlicher Feiertag“, der allerdings aus dem Urlaubskontingent zu nehmen ist.

Durch diese neue Regelung werde „massiv und unmittelbar“ in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Religionsfreiheit eingegriffen, so der evangelische Synodenpräsident und Rechtsanwalt Peter Krömer.

Krömer hat den Antrag gemeinsam mit weiteren Experten ausgearbeitet und beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Bei der neuen Regelung erkennen Krömer und die einbezogenen Experten „Verfassungswidrigkeit in mehreren Punkten“, unter anderem hinsichtlich des Minderheitenschutzes.

Generell weise die neue gesetzliche Regelung in sich „viele Schwächen und gravierende Unklarheiten“ auf und sei daher „unzureichend“ bilanzierte der Synodenpräsident. „Wir fordern weiterhin den Karfreitag als Feiertag für alle oder einen zusätzlichen persönlichen Feiertag und bemühen uns um den Dialog dazu“, so Krömer.

Abhaltung von Gottesdiensten erschwert

Da die betroffenen Kirchen Minderheitskirchen sind, werden für die Abhaltung von Gottesdiensten und Messen, die seit Jahrzehnten und nach alten Glaubenstraditionen an vielen Orten vor allem am Vormittag stattfinden, zahlreiche ehrenamtliche Mitarbeiter gebraucht. Durch die neue Regelung und die damit verbundene Unplanbarkeit - der Dienstgeber könne trotz fristgerecht gemeldetem persönlichen Feiertag auf Arbeitsleistung bestehen - werde die Abhaltung von Gottesdiensten erschwert und vielerorts auch unmöglich gemacht, kritisierte Krömer.

Auch auf dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes bemängelt der Jurist in der geltenden Regelung eine Schlechterstellung bei der Ausübung der Kultusfreiheit gegenüber Angehörigen der Römisch-katholischen Kirche. „Evangelische müssen sich so für die Ausübung ihrer Religion einen Urlaubstag nehmen, Katholische nicht.“

(kap – tg)

Danke, dass Sie diesen Artikel gelesen haben. Wenn Sie auf dem Laufenden bleiben wollen, können Sie hier unseren Newsletter bestellen.

26. September 2019, 14:29