Kommunionempfang: Einladung zur Gewissensentscheidung
P. Bernd Hagenkord - Vatikanstadt
„Da eine generelle Zulassung des nichtkatholischen Teils einer konfessionsverbindenden Ehe zur vollen Teilnahme an der katholischen Eucharistiefeier nicht möglich ist, ist eine persönliche Gewissensentscheidung gefragt, die Menschen nach reiflicher Überlegung im Gespräch mit ihrem Pfarrer oder einer anderen mit der Seelsorge beauftragten Person treffen sollen.“ So lautet der Kern der , den die Bischöfe im Februar diskutiert und mit dreiviertel Mehrheit verabschiedet hatten.
Die Handreichung wird in Abstimmung mit dem Papst veröffentlicht, das geht aus einer von Franziskus abgezeichneten Note hervor. Gleichzeitig veröffentlichte die Bischofskonferenz in den gesamten Ablauf der Debatte, die verschiedenen Briefe und Stellungnahmen wie auch eine Presseerklärung, welche ausdrücklich die Verantwortung des Ortsbischofs betont.
Persönliche Entscheidung und seelsorgliches Gespräch
Zweite wichtige Säule des Schreibens neben der Gewissensentscheidung: „Da der Empfang der heiligen Kommunion nie nur ein individuelles Geschehen ist, sondern immer die Gemeinschaft der Kirche berührt, bedarf die persönliche Entscheidung einer festen Einbindung in das Leben der Kirche.“ Der Weg zu einem möglichen Kommunionempfang gehe deswegen über das seelsorgliche Gespräch, in dem eine „gute Lösung für jeden Einzelfall“ gefunden werden kann.
Im Vorwort der Handreichung, die auf der Webseite der Bischofskonferenz nachzulesen ist, wird betont, dass es sich um ein brennendes pastorales Problem handle. Die Bischöfe zitieren Papst Franziskus bei seiner Ansprache zum Reformationsgedenken in Lund: „Viele Mitglieder unserer Gemeinschaften sehnen sich danach, die Eucharistie in einem Mahl zu empfangen als konkreten Ausdruck der vollen Einheit.“ In Deutschland seien mehr als 40 Prozent aller kirchlich geschlossenen Trauungen konfessionsverbindend, als Bischöfe hätten sie ihre Verantwortung erkannt.
Der Text stellt fest, dass es nach dem Kirchenrecht möglich ist, die Sakramente von Buße, Eucharistie und Krankensalbung auch als Nichtkatholik zu erhalten. Auch konfessionsverbindende Ehen würden wegen „hinsichtlich ihrer sakramentalen Gemeinsamkeit in der Taufe, ihres Glaubens und ihrer ökumenischen Bedeutung wertgeschätzt“, beziehen sich die Bischöfe auf Papst Johannes Paul II. Dieser Papst hatte auch erklärt: „Was den Empfang der eucharistischen Kommunion seitens des nichtkatholischen Teils angeht, wird ausdrücklich gesagt: „Dabei ist der besonderen Situation Rechnung zu tragen, die dadurch gegeben ist, dass zwei getaufte Christen das christliche Ehesakrament empfangen“. Der Kommunionempfang des nichtkatholischen Teils bleibe aber ein Ausnahmefall.
Wurzel in der Taufe
Das Kirchenrecht spricht von einer Notlage, die gegeben sein muss, damit der Kommunionempfang für den nichtkatholischen Teil einer Ehe möglich ist. Diese Notlage beschreiben die Bischöfe folgendermaßen: „Es ist eine große Not, wenn der Glaube, der eine Frau und einen Mann dazu geführt hat, einander das Sakrament der Ehe zu spenden und es wechselseitig voneinander zu empfangen, zur Sehnsucht nach der gemeinsamen Kommunion führt, ohne dass sich ein Weg zeigt, diesem Wunsch mit dem Segen der Kirche zu entsprechen. Wenn dieser „schweren geistlichen Notlage“ nicht abgeholfen wird, kann sogar die Ehe gefährdet werden, die in der Liebe Christi zur Kirche gründet (vgl. Eph 5,32). Diese Hilfe zu leisten ist ein pastoraler Dienst, der das Band der Ehe stärkt und dem Heil der Menschen dient.“
Die Bischöfe beziehen sich in ihrer Argumentation auf die Wahrnehmung der Trennung durch die Ehepartner: „Es ist ein tiefer Schmerz, wenn in einer konfessionsverbindenden Ehe die Nichtteilnahme der evangelischen Ehefrau oder des evangelischen Ehemannes an der Eucharistie als Ausschluss erfahren wird. So wird auch die Beziehung der Eheleute zur Kirche verwundet.“
Ausdrücklich beziehen sich die Bischöfe auch auf das Papstschreiben Amoris Laetitia, das einen „pastoralen Zugang auch in der Frage des Eucharistieempfangs“ eröffne. „Amoris laetitia erklärt, dass im Blick auf die „zahllosen Unterschiede der konkreten Situationen“ keine „generelle gesetzliche Regelung kanonischer Art“ hilfreich sei, aber „eine neue Ermutigung“ ausgedrückt werden soll „zu einer verantwortungsvollen persönlichen und pastoralen Unterscheidung der je spezifischen Fälle“.“ Seelsorgliche Hilfe brauche aber auch Aus- und Weiterbildung der Seelsorger, betonen die Bischöfe.
Pastorale Unterscheidung
Für die konkreten Fälle verweise Amoris Laetitia auf die Unterscheidung als Mittel - Gegebenheiten und Umstände müssten bedacht werden. Die Bischöfe betonen, dass sie auf eine „gewissenhafte Entscheidung der Eheleute“ setzen, denen „der gemeinsame lebendige Glaube und die religiöse Erziehung ihrer Kinder ein Herzensanliegen ist“. Man wolle die christliche Familie stärken, auch mit Blick darauf, dass Familien „Hauskirchen“ seien.
„Wir laden alle konfessionsverbindenden Ehepaare ein, mit ihrem Pfarrer oder einer anderen mit der Seelsorge beauftragten Person ein Gespräch zu suchen, um eine Entscheidung zu treffen, die dem eigenen Gewissen folgt und die Einheit der Kirche wahrt.“ Diese Einladung gelte allen: denen die bislang nicht gemeinsam zur Kommunion gegangen seien wie auch jenen, die das schon länger praktizieren. „Sie sollen erfahren, dass sie dazu eingeladen sind, ihrer eigenen Gewissensentscheidung zu folgen, zu der sie in einem pastoralen Gespräch gefunden haben. Es ist uns wichtig, dass wir mit unserer Handreichung der Freiheit des Gewissens, der Verantwortung des Glaubens und dem Frieden in der Kirche dienen.“
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