EU-Parlament einigt sich auf Lieferkettengesetz
Gegenüber der ersten Version, die im Dezember zwischen Unterhändlern des Europaparlaments und der EU-Staaten ausgehandelt worden war und die keine Mehrheit erhalten hatte, konnten die Mitgliedstaaten sich nun auf eine abgeschwächte Variante des Gesetzes einigen. In der deutschen Regierung herrschte Uneinigkeit über den Kompromiss, so dass Deutschland sich auch bei der aktuellen Abstimmung enthalten – und somit faktisch gegen das Gesetz ausgesprochen – hatte.
Abgeschwächter Kompromiss
Mit 374 Ja-Stimmen, 235 Nein-Stimmen und 19 Enthaltungen bestätigte die Straßburger Kammer am Mittwoch das Gesetz, das für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz gelten soll – nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren, innerhalb derer zunächst noch größere Firmen die Vorgaben umsetzen müssen. Ursprünglich war das Vorhaben für Unternehmen mit 500 Beschäftigten und mindestens 150 Millionen Euro Umsatz vorgesehen. Die Regelungen sollen auch für Unternehmen außerhalb der EU gelten, wenn sie mit ihren Geschäften einen bestimmten Umsatz in der EU erzielen.
Sofern Unternehmen ihre Sorgfaltspflicht bei der Überwachung und Vorbeugung von Umweltschäden und Menschenrechtsverletzungen entlang ihrer gesamten Produktionskette verletzen, sollen diese sanktioniert werden. Außerdem ist vorgesehen, dass die betreffenden Unternehmen für eventuelle Schäden aufkommen und Opfer in voller Höhe entschädigen. Die Mitgliedstaaten müssen nun eine eigene Behörde einrichten, die die Einhaltung der Vorschriften überwacht und gegebenenfalls Sanktionen verhängt.
Kritik im Vorfeld
Menschenrechtsorganisationen hatten das Ringen um das Lieferkettengesetz und dessen Abschwächung im Vorfeld scharf kritisiert. So sind in der aktuellen Version so genannte Risikosektoren gestrichen worden. Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, in denen Menschenrechtsverletzungen als wahrscheinlicher angesehen werden – wie etwa die Landwirtschaft oder die Textilindustrie – hätten unter Umständen bereits mit weniger Beschäftigten unter die Regelungen fallen können. Nach wie vor ist aber vorgesehen, dass Unternehmen zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn sie von Menschenrechtsverletzungen profitieren.
In Deutschland gibt es bereits ein Lieferkettengesetz. Dieses schließt allerdings eine Haftung von Unternehmen bei Sorgfaltspflichtverletzungen aus, so dass die EU-Variante strengere Regelungen vorsieht.
(diverse - cs)
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