?Ehe für alle“: Theologe sieht Bruch mit Rechtstradition
?Ungleiches sollte auch weiterhin ungleich benannt werden“, erklärte er an diesem Freitag in einem Interview mit der Nachrichtenagentur Kathpress zur VfGH-Erkenntnis, dass der Gesetzgeber den Weg für die ?Ehe für alle“ ebnen müsse. Es sei ein ?beschönigender Ausdruck“, in diesem Entscheid den Ausdruck einer ?Rechtsentwicklung“ zu sehen, befand der Theologe: Bewirkt hätten sie vielmehr einen deutlichen und klar zu benennenden ?Bruch mit der Rechtstradition“.
Durchaus hätten die Verfassungsrichter anders handeln können, hielt Tück fest; auch eine vom Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte empfohlene Unterscheidung zwischen Ehe und Eingetragener Partnerschaft wäre juristisch möglich gewesen. Nun sei eine ?Differenznivellierung“ vorgenommen worden, die den Unterschied zwischen einer Ehe von Mann und Frau und einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft einebne.
Was der große Nachbar kann, das können wir auch
Dabei werde ?zugunsten einer vergleichsweise marginalen Gruppe, die vor Diskriminierung gewiss zu schützen ist, die gesamte Rechtsarchitektonik im Bereich des Familienrechtes umgekrempelt“. Er hege hier den ?Verdacht einer gewissen Anpassungsbeflissenheit der beteiligten juristischen Eliten“, erklärte Tück – ?nach dem Motto: Was der große Nachbar Deutschland kann, das können wir hier in Österreich auch“.
Klar ist für den Theologen, dass die katholische Kirche – deren höchste Vertreter sich klar ablehnend zum Urteil geäußert hatten – heute ?keine Definitionshoheit in Fragen der persönliche Lebensgestaltung“ mehr geltend machen könne und für ihre Positionen in der säkularen Gesellschaft ?Übersetzungsleistungen“ erbringen müsse. Auch stünden für sie noch ?große Lernaufgaben“ bevor, was die Entwicklung einer ?erhöhten Sensibilität für jene Menschen, die sich in den binären Mann-Frau-Codierungsmustern nicht mehr wiederfinden“ betrifft.
Dennoch müsse festgehalten werden, dass das staatliche Verständnis von Ehe in Österreich, deren Recht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (AGB) von 1811 wurzle, in den Grundsäulen auf dem kirchlichen Eheverständnis beruhe. ?Zum einen der Grundsatz der Freiheit. Ehe kommt nicht durch Zwang zustande, sondern durch freien Konsens. Zum Stichwort ,Treue´: Ehe ist auch staatlich nicht auf Vorläufigkeit, sondern auf Dauer angelegt“, so der Wiener Professor.
?Vorsichtig zurückfragen“ müsse die Kirche heute angesichts der Möglichkeiten der Adoption oder In-vitro-Fertilisation (IVF) für homosexuelle Partnerschaften – und zwar, ?ob dies wirklich im Sinne des Kindeswohles ist“, betonte Tück. Ein Kind habe Recht darauf, Vater und Mutter zu kennen, doch stimme die Eltern-Terminologie bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften nicht mehr passgenau. Assistierte Fortpflanzung bleibe zudem ein ?ethisch sensibles Feld“, dessen Möglichkeiten man ?nur sehr behutsam“ gebrauchen solle: Ebenso wie durch Adoption, kompensiere sie nur bedingt die sexuelle Hingabe als ?Ausdruck der Liebe zwischen Mann und Frau und gewöhnlich Ort der Weitergabe von Leben“.
(kap)
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