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Symbolbild Symbolbild  (?Natalya Lys - stock.adobe.com)

EKD: Abtreibung eventuell auch au?erhalb des Strafrechts

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) kann sich vorstellen, dass Abtreibungen unter bestimmten Bedingungen künftig auch au?erhalb des Strafrechts geregelt werden. Eine ?vollst?ndige Entkriminalisierung“ sei allerdings nicht vertretbar, hei?t es in einem am Mittwoch ver?ffentlichten Positionspapier. Zudem spricht sich der EKD-Rat für eine verpflichtende Beratung vor einer m?glichen Abtreibung aus.

Im Auftrag der Bundesregierung nahm Ende März eine Kommission von 18 Fachleuten aus Medizin, Recht und Ethik die Arbeit auf. Das Gremium soll eine Regelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts prüfen. Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) hatte mehrfach erklärt, sie sei der Meinung, dass Abtreibungen außerhalb des Strafrechts geregelt werden sollten.

Laut Paragraf 218 ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich rechtswidrig. Er bleibt jedoch straflos, wenn er in den ersten zwölf Wochen vorgenommen wird. Zudem muss die schwangere Frau sich zuvor beraten lassen; zwischen Beratung und Abbruch müssen mindestens drei Tage liegen. Ausdrücklich nicht rechtswidrig ist eine Abtreibung nach einer Vergewaltigung sowie bei Gefahren für das Leben, die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren.

Größtmöglichen effektiven Schutz des Lebens

An dem EKD-Papier hatten den Angaben zufolge evangelische Fachleute sowie Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Praxis gearbeitet. Dem Rat der EKD gehe es ?um den größtmöglichen effektiven Schutz des Lebens nicht gegen die Rechte der Frau, sondern durch deren Stärkung“, betonte die Ratsvorsitzende Annette Kurschus.

Geltende Regelungen übertragen die Verantwortung für den Schutz des ungeborenen Lebens vor allem an die Frau, wie der EKD-Rat erklärte. Er unterstreicht dagegen eine ?Verantwortung, die Staat und Gesellschaft in diesem Zusammenhang“ übernehmen müssten. So sehr der Schutzstatus des werdenden Lebens bereits ab dem Zeitpunkt der Empfängnis beginne, erscheine es fragwürdig, ?ihm zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft mit Mitteln des Strafrechts Geltung zu verschaffen“.

Das Lebensrecht des Ungeborenen und die Schutzpflicht ihm gegenüber nähmen während der Schwangerschaft kontinuierlich zu, so das Papier. Die Frage sei, ob und wie sich dies in Fristen niederschlagen könne, die mit unterschiedlichen Anforderungen und Sanktionen verbunden seien.

Katholische Kirche will Paragraf 218 nicht abschaffen

Die katholische Kirche hält die Abschaffung von Paragraf 218 für den falschen Weg. Es sei nicht einsichtig, dass eine Streichung aus dem Strafgesetzbuch das verfassungsrechtlich garantierte Lebensrecht des ungeborenen Kindes in gleicher Weise oder besser schützen solle als die gegenwärtige Regelung, hatte etwa der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Georg Bätzing, gesagt.

(kna – mg)

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11. Oktober 2023, 12:02