D: Kirchenasyl-Verfahren gegen deutsche ?btissin eingestellt
Damit verzichteten alle Prozessbeteiligten auf eine erneute Beweisaufnahme sowie ein förmliches Urteil. Mutter Mechthild kommentierte den Ausgang laut Katholischer Nachrichten-Agentur (KNA) mit den Worten: ?Passt scho.“ Sie ist Äbtissin der Benediktinerinnen-Abtei Maria Frieden im oberfränkischen Kirchschletten.
Der Übergangsverwalter der Erzdiözese Bamberg, Weihbischof Herwig Gössl, begrüßte die Einstellung des Verfahrens, ?da Mutter Mechthild ausschließlich aus christlicher Nächstenliebe gehandelt habe“, wie er über einen Diözesansprecher wissen ließ. Dafür danke Gössl der Benediktinerin ausdrücklich. Im Übrigen halte die Bamberger Diözesanleitung weiter am Kirchenasyl als einer Möglichkeit fest, Härtefälle noch einmal rechtsstaatlich zu prüfen. Dabei verwies der Sprecher auf eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen Kirchen und staatlichen Behörden von 2015.
Keine weiteren Anklagen
Nach Auskunft des Katholischen Büros Bayern sind derzeit bei der Justiz in Bayern keine weiteren Anklagen gegen Ordensleute wegen Kirchenasyls anhängig und auch keine diesbezüglichen Ermittlungen bekannt. Mutter Mechthild wurde wegen ihres Engagements für Flüchtlinge mit mehreren Preisen ausgezeichnet, unter anderem mit dem Göttinger Friedenspreis. Nach ihren Angaben haben seit 2016 gut 30 von Abschiebung bedrohte Asylbewerberinnen und Asylbewerber in ihrer Abtei Maria Frieden ein Obdach erhalten.
Beim sogenannten Kirchenasyl nehmen Gemeinden oder Ordensgemeinschaften vorübergehend Asylbewerber auf, um eine Abschiebung abzuwenden, weil diese für den Flüchtling eine Bedrohung an Leib und Leben darstellt. Wie in Österreich, so ist Kirchenasyl auch in Deutschland jedoch nicht rechtlich anerkannt. Behörden und deutsche Kirchen einigten sich aber einigen Jahren auf eine neue Form der Zusammenarbeit bei Fällen von Kirchenasyl. Diese Praxis war allerdings zuletzt zunehmend umstritten.
Im vergangenen Jahr waren eine Oberzeller Franziskanerin und ein Münsterschwarzacher Benediktiner wegen der Gewährung von Kirchenasyl freigesprochen worden. In einem letztinstanzlichen Urteil hatte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayOLG) vor einem Jahr festgestellt, dass die bloße Beherbergung von Flüchtlingen, denen eine Abschiebung droht, nicht strafbar ist. Die Gastgeber können demnach auch nicht dazu verpflichtet werden, den Aufenthalt aktiv zu beenden, wenn der Asylantrag im Rahmen einer Härtefallprüfung erneut abgelehnt worden ist. Diese Pflicht beschränkt sich laut BayOLG auf den Flüchtling und die staatlichen Behörden.
(kap/kna – mg)
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