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D: Kirchliches Arbeitsrecht auf dem Prüfstand

Die ?Bisch?fliche Arbeitsgruppe Arbeitsrecht“ unter Vorsitz von Kardinal Rainer Maria Woelki hat einen Entwurf zur Neufassung der ?Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ sowie der ?Bisch?flichen Erl?uterungen zum kirchlichen Dienst“ vorgelegt. Wer am Sendungsauftrag der Kirche teilnehme, müsse ?auch die Ziele und die Grunds?tze der Kirche vertreten“, erl?utert der Kirchenrechtler Markus Graulich im Interview mit Radio Horeb.

Graulich ist an der römischen Kurie Untersekretär des Dikasteriums für die Gesetzestexte. Im Gespräch mit Radio Horeb erläutert er, was es auf sich hat mit der Identifikation mit dem Arbeitsgeber. Da sei ein Unterschied zu Unternehmen in der Wirtschaft:

?Wenn ich zum Beispiel als Busfahrer arbeite, dann muss ich mich nicht mit dem Busunternehmen identifizieren. Das ist ein Job, und ich muss dafür sorgen, dass ich meine Passagiere sicher von A nach B bringe. Wenn ich für die Kirche arbeite und am Sendungsauftrag der Kirche teilnehme – sei es im pastoralen Dienst, sei es im katechetischen Dienst, also im Religionsunterricht, sei es im karitativen Dienst –, dann muss ich auch die Ziele und die Grundsätze der Kirche vertreten.“

Dazu gehöre zum Beispiel der Lebensschutz, also Fragen zu Abtreibung oder Sterbehilfe, so Pater Graulich:

?Ich muss auch die Ziele der Kirche bejahen, die spirituelle Dimension des Lebens und des Sterbens berücksichtigen und dahinter stehen.“ Nun scheine aber die Identifikation mit den Inhalten der Kirche angesichts des soziokulturellen Wandels, der an der Kirche nicht vorbeigeht, für die Kirche nicht mehr ausschlaggebend zu sein. Was sich für die Beschäftigten mit dem neuen Entwurf zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes, wie er jetzt vorliegt, ändert, sei deshalb vor allem eines:

?Die sogenannten Loyalitätsobliegenheiten, die vorher in der Grundordnung eine große Rolle spielten, die gibt es jetzt in dem Sinne nicht mehr, was die persönliche Lebensführung angeht. Es gibt noch Anforderungen an das Dienstverhältnis: Man muss für die Stelle geeignet sein, man muss sich den Zielen und Werten der kirchlichen Einrichtung ausdrücklich zugehörig erfüllen, und dann gibt es eben andere Anforderungen, dass man kein kirchenfeindliches Verhalten zeigen darf oder in der Regel nicht aus der Kirche ausgetreten sein darf - und was vorher in Artikel 5 der Grundordnung drin stand, dass nämlich auch im Hinblick auf die persönliche Lebensführung bestimmte Kriterien gelten, also keine gleichgeschlechtliche Partnerschaft, keine Zivilehe, die christlich nicht möglich ist und in diesem Sinne, das ist weggefallen.“

Hier im Audio

Hintergrund

Der Entwurf wurde von einer Arbeitsgruppe unter Vorsitz des Kölner Kardinals Rainer Maria Woelki erstellt. In den vergangenen Monaten hatten mehrere Bistümer erklärt, dass sie die bisherigen Regeln nicht mehr anwenden wollen. Vorausgegangen war der Protest der Initiative #Outinchurch, in der sich homosexuelle Kirchenangestellte geoutet und eine Reform des kirchlichen Dienstrechts gefordert hatten. Die katholische Kirche ist mit dem Wohlfahrtsverband Caritas einer der größten Arbeitgeber im Land und zählt 790.000 Beschäftigte.

(radio horeb – mg)

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07. Juni 2022, 13:04