D: Entwurf für neues Kirchenvorstandsrecht
Das neue Gesetz soll das bisher noch gültige ?Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens“ von 1924 ersetzen. Ziel dabei ist es, dass das Kirchenvorstandsrecht den immer komplexer werdenden Anforderungen an die kirchengemeindliche Vermögensverwaltung besser gerecht wird. Gleichzeitig wurde auch die Wahlordnung zur Wahl der Kirchenvorstände überarbeitet.
Bei der Entwicklung orientieren sich die Bistümer an folgenden Leitlinien: Die Verantwortung für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde soll weiterhin dem Kirchenvorstand obliegen. Dabei sollen die Finanzplanung und die Vermögensverwaltung besser mit den pastoralen Anforderungen verzahnt werden. Schließlich soll die Arbeit der ehrenamtlichen Kirchenvorstände insgesamt deutlich erleichtert werden. Die Mitwirkung von Laien als zentrales Kennzeichen der Arbeit in den Kirchenvorständen bleibt erhalten.
Sitzungen künftig online möglich
Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass grundsätzlich virtuelle Kirchenvorstandssitzungen zulässig sind und dass nur noch zwei Kirchenvorstandsmitglieder den Kirchenvorstand nach außen vertreten. Zudem soll die Attraktivität des Ehrenamts erhöht werden, in dem sich die Mitglieder nicht mehr langfristig für sechs Jahre festlegen müssen, sondern das Amt nur noch für vier Jahre übernehmen.
Alle vier Jahre soll der Kirchenvorstand insgesamt neu gewählt werden. Neu soll zudem sein, dass mindestens ein Mitglied des (Gesamt-)Pfarrgemeinderates auch Mitglied im Kirchenvorstand ist, so dass eine engere Vernetzung zwischen Seelsorge und Finanzplanung sichergestellt wird.
Gesetzesentwurf wird in Gremien vorgestellt
Bis der Gesetzesentwurf in geltendes Recht umgesetzt werden kann, wird zunächst ein umfassendes Beteiligungsverfahren im allen NRW-(Erz-)Bistümern durchgeführt. Darin wird der Gesetzesentwurf in verschiedenen Gremien, wie unter anderem dem Kirchensteuerrat und dem Diözesanpastoralrat, vorgestellt und diskutiert werden. Gleichzeitig laufen Verhandlungen mit dem Land Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes.
(pm bistümer – sk)
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