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D: Bisch?fe kritisieren EU-Urteil zum kirchlichen Arbeitsrecht

Die deutschen Bisch?fe haben das Urteil des Europ?ischen Gerichtshofs (EuGH) zur Kündigung eines Chefarztes kritisiert. Die verfassungsrechtliche Position der Kirchen im Grundgesetz sei ?nicht ausreichend berücksichtigt“, hei?t es in einer am Dienstagmittag in Bonn ver?ffentlichten Erkl?rung der Bischofskonferenz.

Konferenz-Sekretär Pater Hans Langendörfer betont unter Verweis auf das deutsche Grundgesetz: ?Es ist danach Sache der Kirche, nicht der staatlichen Gerichte, im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts aus ihrer religiösen Überzeugung heraus selbst festzulegen, welche Loyalitätserwartungen sie an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen.“ Dazu gehöre auch die Feststellung, was die Glaubwürdigkeit der Kirche erfordere und welches Gewicht ein schwerer Loyalitätsverstoß habe.

 

Der Europäische Gerichtshof hatte zuvor das kirchliche Arbeitsrecht in einem wichtigen Punkt eingeschränkt. Die Kündigung eines Chefarztes, der nach einer Scheidung erneut zivil geheiratet hatte, könne eine ?verbotene Diskriminierung“ darstellen, so die Richter. Die abschließende Entscheidung liegt nun beim Bundesarbeitsgericht. Die Bischofskonferenz kündigte an, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts abwarten zu wollen.

?Anschließend muss geprüft werden, ob die Entscheidungen mit den Vorgaben des Grundgesetzes in Einklang stehen“, so Langendörfer. Er betonte, die besondere Rechtsstellung der Kirchen in Deutschland werde auch europarechtlich geschützt. Zudem erinnerte der Sekretär an grundlegende Reformen im kirchlichen Arbeitsrecht, die bereits 2015 erfolgt waren: ?Der Kündigungssachverhalt wäre nach heute geltendem Kirchenarbeitsrecht anders zu beurteilen.“ Doch das Gericht hatte die seinerzeit geltende kirchengesetzliche Kündigungsregelung aus dem Jahre 1993, das ?hier als Regelfall die Kündigung“ vorsah, seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, gab er zu bedenken.

(kna – mg)

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11. September 2018, 14:14